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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der GUKO Sondermaschinenbau GmbH GmbH

Fassung vom 05.03.2016

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
 

1.    Die nachstehenden Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen gelten für alle zwischen Besteller und GUKO GmbH geschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden – auch durch Auftragsannahme – nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – ohne besondere Vereinbarungen – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der GUKO GmbH zustande.

2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers finden – auch durch Auftragsannahme - keine Anwendung, selbst wenn GUKO ihrer Geltung im Einzelfall nicht wider-spricht.

3.    Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nicht zum Liefer- und Leistungsumfang gehören: bauliche Leistungen (Maurer- und Stemmarbeiten), Stahlbauarbeiten, Installationsarbeiten an Heizungs- und Versorgungsanlagen sowie Arbeiten an elektrischen Anlagen. Weitere Liefer- und Leistungsausschlüsse sind der jeweiligen Auftragsbestätigung zu entnehmen. Im Übrigen gilt für Werkleistungen ergänzend die VOB/B in der jeweils neuesten Fassung.

4.    Die Verkaufs-/ Lieferbedingungen der GUKO GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss, Urheberrechte der GUKO GmbH
 

1.    Die Angaben der GUKO GmbH in Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Katalogen, Prospekten und Anzeigen sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und werden in den Vertrag als dessen Inhalt einbezogen.

2.    Der Besteller erkennt die Urheberrechtsfähigkeit der Produkte, Muster, Kostenvoranschläge sowie der Zeichnungen, darstellenden Konzepte, Beschreibungen, Konstruktionszeichnungen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – u.ä. der GUKO GmbH, an.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die in § 69a Abs. 3 UrhG normierte erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 
Dritten dürfen die vorgenannten Gegenstände/ Werke/ geistigen Schöpfungen nicht bzw. nur mit schriftlicher Einwilligung der GUKO GmbH zugänglich gemacht werden, unabhängig davon, ob GUKO GmbH diese als vertraulich gekennzeichnet hat. Erfolgt eine Auftragserteilung seitens des Bestellers nicht, sind sämtliche Unterlagen der GUKO GmbH unverzüglich zurückzugeben, bzw. zu vernichten.

3.    GUKO GmbH verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
 

§ 3 Preise und Zahlungen
 

1.    Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Annahme des Angebotes (schriftlichen Vereinbarung zwischen GUKO GmbH und dem Besteller). Bei Lieferzeiten von mehr als 12 Wochen oder Dauerschuldverhältnissen in Form von Termin- oder Abruf-Lieferverträgen ist GUKO GmbH berechtigt, die Preise maximal einmal im Quartal an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen der Beschaffungskosten oder der Beschaffungspreise anzupassen; dem Besteller steht bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenshaltungskosten wesentlich übersteigen, ein Sonderkündigungsrecht zu.
Die Preise gelten ohne besondere Vereinbarungen ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versand, Fracht, Entladung, Montage, Inbetriebnahme, Zollabgaben, sonstige Nebenkosten u.ä. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

2.    Warenrechnungen sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle der GUKO GmbH zu zahlen.
Sofern eine gesonderte Zahlungsvereinbarung nicht getroffen ist, sind Leistungen des Bestellers auf das herzustellende Werk wie folgt zu erbringen:
•    30% Anzahlung sofort nach Eingang der Auftragsbestätigung
•    60% sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Ware versandbereit ist, bzw. bei Lieferung
•    10% nach Montage und Inbetriebnahme, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung
Sonstige Rechnungen betreffend Dienstleistungen wie z.B. Montagen, Inbetriebnahmen, Wartungsarbeiten und Frachten sind spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle der GUKO GmbH fällig und zahlbar. Bei überfälligen Forderungen (Verzug im Sinne des § 286 BGB) ist GUKO GmbH berechtigt, Zahlungen zunächst auf Altschulden zu verrechnen.

3.    Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn GUKO GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist (Zahlung erfüllungshalber).

4.    Nach Ablauf der jeweiligen Fristen kommt der Besteller auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins. Das Recht zur Geltendmachung eines nachgewiesenen, höheren Zinsschadens und sonstigen Verzugsschadens bleibt unberührt.

5.    Bei langfristigen Zahlungsvereinbarungen wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller mit zwei aufeinander folgenden Raten mit mehr als 10 Tagen in Verzug gerät.

6.    Das Recht des Bestellers, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aus dem streitigen oder anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
 

1.    Liefertermine oder Fristen ergeben sich aus den konkreten Vereinbarungen der Parteien. Die Einhaltung angegebener Liefertermine setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen und die Absendung der Auftragsbestätigung an den Besteller voraus. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, welche für die Erfüllung der Leistung durch GUKO GmbH erforderlich sind – z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, sonstige Vorarbeiten oder die Leistung einer Anzahlung –, ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen und nachzuweisen. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit GUKO GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.Gleichermaßen verlängern sich die Fristen angemessen, wenn die Nichteinhaltung derselben auf höhere Gewalt (Krieg u.ä.) oder ähnliche Ereignisse (Streik u.ä.) zurückzuführen ist.

2.    Im Übrigen ist die Lieferzeit eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der GUKO GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller schriftlich angezeigt worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

3.    Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt GUKO GmbH dem Besteller sobald als möglich mit.4.    Soweit der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert werden, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5.    GUKO GmbH haftet dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von GUKO GmbH zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei GUKO GmbH ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung der GUKO GmbH ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von GUKO GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.GUKO GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von GUKO GmbH zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.    Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist im Falle des Lieferverzuges ausgeschlossen. Kommt GUKO GmbH in Verzug, kann der Besteller eine pauschale Entschädigung verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche des Verzuges maximal 0,5 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, für den Teil der Lieferungen, der wegen des zu vertretenden Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Der Anspruch der GUKO GmbH der Geltendmachung, dass dem Besteller ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt unberührt.

7.    Eine weitergehende Haftung für einen von GUKO GmbH zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadenersatzanspruch wegen eines von GUKO GmbH zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.
 

§ 5 Gefahrübergang, Versand/ Verpackung, Abnahme 

 

1.     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist für die Lieferung – auch wenn diese frachtfrei erfolgt – „ab Werk“ vereinbart. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis (einschließlich der Nachbesserung aufgrund Mängelgewährleistung) ist Sitz der GUKO in Uslar, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet GUKO auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

2.     Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der GUKO. GUKO wird Wünsche und Interessen des Bestellers hinsichtlich Versandart und Versandweg berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten gehen – auch bei einer vereinbarten frachtfreien Lieferung – zu Lasten des Bestellers. 

3.     Auf Wunsch des Bestellers wird GUKO die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Der Auftrag eine Transportversicherung abzuschließen, muss GUKO GmbH schriftlich vorliegen. 
 Im Übrigen erfolgt der Versand unversichert auf Gefahr des Bestellers. Transportschäden oder der Verlust von Liefergegenständen sind unverzüglich nach Eingang der Sendung aufzunehmen, in den Frachtunterlagen zu vermerken und GUKO schriftlich anzuzeigen. 

4.     GUKO GmbH nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Über die Rücknahme von Transport- und sonstigen Verpackungen können ggf. gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.

5.     Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder GUKO noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich.

6.    Werden der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch bzw. aus Verschulden des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr auf den Besteller über. GUKO GmbH lagert die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

7.    Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist GUKO GmbH berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprühe bleiben vorbehalten. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

8.    GUKO GmbH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, soweit sie vom Besteller gewünscht oder für den Besteller zumutbar sind. Insbesondere ist GUKO GmbH zu Teillieferungen berechtigt, wenn die vollständige Auslieferung der Bestellung dadurch verzögert wird, dass von GUKO GmbH angeforderte technische Angaben nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind.

9.    Nachbestellungen werden gesondert geliefert und berechnet. Nachbestellungen hindern den Gefahrübergang bereits erfolgter (Teil-) Lieferungen nicht.
 

§ 6 Eigentumsvorbehalt
 

1.    GUKO GmbH behält sich das Eigentum an der Liefersache bis zum Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzliche und zukünftige geschuldete Nebenleistungen – aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist GUKO GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist zurückzunehmen. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, die Sache herauszugeben, auch ohne dass GUKO GmbH vom Vertrag zurückgetreten ist.

2.    Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. GUKO GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst nachweislich eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3.    Während des Bestehen des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt; der Besteller ist lediglich berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an GUKO GmbH ab; GUKO GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Im Übrigen ist die Weiterveräußerung nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

4.    Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für GUKO GmbH vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, GUKO GmbH nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt GUKO GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche, wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, GUKO GmbH nicht gehörenden Sachen erwirbt GUKO GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Besteller und GUKO GmbH sich einig, dass der Besteller GUKO GmbH anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt GUKO GmbH hiermit an. Das so entstandenes Allein- oder Miteigentum der GUKO GmbH an einer Sache verwahrt der Besteller für GUKO GmbH.

5.    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum der GUKO GmbH hinweisen und GUKO GmbH unverzüglich benachrichtigen, damit GUKO GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, GUKO GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

6.    GUKO GmbH hat ein Sonderkündigungsrecht/ -rücktrittsrecht für den Fall und den Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers.
 

§ 7 Gewährleistung/ Sach- und Rechtsmängel, Haftung und Haftungsbeschränkungen
 

1.    Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

2.    Der Besteller kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 439 Abs. 1 BGB). GUKO GmbH kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, sofern sie für die GUKO GmbH mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Der Anspruch des Bestellers ist in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung beschränkt (§ 439 Abs. 3 BGB). Ersetzte Teile werden Eigentum von GUKO GmbH. Die Rechte des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) sind ausgeschlossen.
Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers umfasst lediglich die Erbringung der ursprünglich geschuldeten Leistung; erforderliche Aufwendungen trägt GUKO GmbH nur insoweit, als sich diese nicht unangemessen erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Nacherfüllungsort ist der Ort, an welchem GUKO GmbH zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen allgemeinen Geschäftssitz hat.
Die Kosten des Aus- und Einbaus trägt GUKO GmbH nur, soweit diese nicht unverhältnismäßig sind.

3.    Der Besteller hat GUKO GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren, anderenfalls ist GUKO GmbH von der Haftung und für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr einen unverhältnismäßig hohen Schadens ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von GUKO GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen; GUKO GmbH ist in diesem Falle sofort zu informieren. Ist die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen oder läßt GUKO GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte, angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines erheblichen Mangels fruchtlos verstreichen, kann der Besteller zwischen dem Rücktritt vom Vertrag und der Minderung des Vertragspreises wählen. Im Falle eines unerheblichen Mangels, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadenersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

4.    Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen, es sei denn GUKO GmbH hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie nicht eingehalten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorliegenden Regelung nicht verbunden.

5.    Unabhängig von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen haftet GUKO GmbH für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstandenen sind, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, und soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet GUKO GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, hier jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

6.    Eine Haftung der GUKO GmbH kommt nicht in Betracht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen – sofern sie nicht von der GUKO GmbH zu verantworten sind.

7.    Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der GUKO GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes, die ohne vorherige Zustimmung der GUKO GmbH erfolgt sind.

8.    Im Übrigen ist, soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, eine weitergehende Haftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.

9.    Die vorstehenden Regelungen werden auf Rechtsmängel gleichermaßen angewandt.
 

§ 8 Unmöglichkeit
 

1.    Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn GUKO GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird, oder wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und ein berechtigtes Interessen an der Ablehnung der Teillieferung besteht. Im Übrigen haftet GUKO GmbH für Unmöglichkeit entsprechend § 7 Nr. 5 und Nr. 8.

2.    Wird durch unvorhersehbare Ereignisse (Krieg, Aufruhr, Streik u.ä.) die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Lieferung der GUKO GmbH erheblich verändert, oder erfährt der Betrieb der GUKO GmbH hierdurch eine wesentliche Einwirkung, ist der Vertrag nach Treu und Glauben anzupassen. Ist die Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar, hat GUKO GmbH das Recht von dem Vertrag zurückzutreten; in diesem Falle hat GUKO GmbH dem Besteller den Rücktrittswunsch unverzüglich anzuzeigen. 
 

§ 9 Verjährung
 

1.    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrübergang, spätestens ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.


2.    Für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften soweit GUKO GmbH Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit (auch der Organe oder leitender Angestellter), die schuldhafte Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit, oder arglistiges Verschweigen vorwerfbar ist, oder soweit bei Mängeln des Liefergegenstandes nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 
 

§ 10 Schutz- und Urheberrechte
 

1.    GUKO GmbH ist – vorbehaltlich entgegenstehender Vereinbarungen – verpflichtet, die Leistung im Inland frei von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter zu erbringen.

2.    Erheben Dritte gegen den Besteller wegen Verletzung von Schutzrechten berechtigter Weise Ansprüche, haftet GUKO GmbH innerhalb der Frist nach § 9 wie folgt:

  • GUKO GmbH wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder das Nutzungsrecht für die betreffende Lieferung erwirken oder diese ändern oder austauschen, so daß Nutzungsrechte nicht verletzt werden.
  • Der Schadenersatz des Bestellers richtet sich nach § 7 abschließend.

3.    Die vorstehenden Verpflichtungen treffen GUKO GmbH nur, soweit der Besteller unverzüglich die Inanspruchnahme durch Dritte anzeigt, die Verletzung gegenüber dem Dritten nicht anerkennt und GUKO GmbH sämtliche Abwehr- und sonstigen Maßnahmen vorbehalten bleiben.

4.    Beruhen die Ansprüche Dritter auf einer Verletzung der Schutzrechte durch den Besteller, sind Ansprüche gegen GUKO GmbH ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Schutzrechtsverletzung aufgrund der Anforderungen des Bestellers, oder durch eine von GUKO GmbH nicht vorhersehbare Anwendung, Veränderung o.ä. seitens des Bestellers eintritt.

5.    Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen GUKO GmbH wegen der Verletzung von Schutz- und Urheberrechten sind ausgeschlossen.


§ 11 Vertragsdauer und Kündigung
 

1.    Dauerschuldverhältnisse beginnen mit Unterzeichnung bzw. zu dem Zeitpunkt der in dem jeweiligen Vertrag als Beginn des Dauerschildverhältnisses bezeichnet ist und gelten – soweit keine andere Regelung getroffen ist – für die Dauer eines Jahres.

2.    Das Dauerschuldverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht eine Partei zwei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich kündigt.

3.    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, der Zahlungsverzug des Bestellers von mehr als einem Monat und die Verletzung von Eigentums- und/ oder Urheberrechten sowie die Verletzung von Geheimhaltungspflichten durch den Besteller.

 
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragssprache, anzuwendendes Recht
 

1.    Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen GUKO GmbH und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen GUKO GmbH und ihm geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz der GUKO GmbH (Uslar). GUKO GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

2.    Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen (CISG).

3.    Ergänzend gelten etwaige Individualvereinbarungen und die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Individualvereinbarungen den Allgemeinen Geschäftsbedingen, diese den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland vorgehen.

4.    Die Vertrags- und Korrespondenzsprache ist Deutsch. Bei Übersetzung- und oder Auslegungsstreitigkeiten der Verträge und Korrespondenz sind ausschließlich die Deutschen Fassungen der Schriftstücke und Verträge maßgebend.
 

§ 13 Verbindlichkeit des Vertrages
 

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für die Partei darstellen würde.